Erläuterungen.
Nach Eingang eines Schlichtungsantrags prüft das Büro der Ombudsstelle die Zuständigkeit der Ombudsstelle.
Bei Zuständigkeit erteilt es eine Eingangsbestätigung. Vollständige Schlichtungsanträge übersendet es zur Stellungnahme an die Gesellschaft und informiert den Antragsteller darüber. Bei nicht ordnungsgemäßen Schlichtungsanträgen bittet es zunächst um Nachbesserung.
Die Stellungnahme der Gesellschaft erhält der Antragsteller zur Kenntnis. Hilft die Gesellschaft dem Schlichtungsantrag ab, ist das Schlichtungsverfahren erledigt. Im Übrigen kann der Antragsteller auf die Stellungnahme erwidern nehmen.
Stellungnahmen sind binnen Monatsfrist abzugeben. Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich.
Das Büro der Ombudsstelle legt nach diesem Vorverfahren dem Schlichter die vollständige Beschwerdeakte vor, es sei denn, der Schlichtungsantrag hat sich durch Abhilfe oder in sonstiger Weise erledigt und informiert die Parteien darüber.
Der Schlichter kann ergänzende Stellungnahmen einholen. Beweisaufnahmen über den Urkundenbeweis hinaus (z.B. Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten) führt er nicht durch.
Der Schlichter unterbreitet spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen und soweit es keine Ablehnungsgründe gibt, einen Schlichtungsvorschlag, mit dem die Parteien die Streitigkeit angemessen beilegen können. Bei umfangreichen Streitigkeiten oder schwierigen Rechtsfragen kann er die Frist verlängern.
Die Schlichtungsvorschläge sind für die Gesellschaft bindend, wenn der Gesamtwert des Beschwerdegegenstands 10 000 Euro nicht übersteigt und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Schlichtungsspruch). Für eine Einigung kommt es nur auf die Annahmebereitschaft des Antragstellers an. In allen anderen Fällen hat ein Schlichtungsvorschlag für beide Parteien Empfehlungscharakter. Für eine Einigung kommt es auf die Annahmebereitschaft beider Parteien an.
Das Büro der Ombudsstelle leitet die Schlichtungssprüche / -vorschläge den Parteien zu. Die Annahmefristen betragen sechs Wochen. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht.
Nach Ablauf der Annahmefrist teilt das Büro der Ombudsstelle den beteiligten Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Büro der Ombudsstelle auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 EGZPO aus.
Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet.