Die Ombudsstelle verfügt über zwei Schlichter.
Der BVI bestellt den sogenannten Fondsombudsmann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz und dem Verbraucherzentrale Bundesverband für jeweils drei Jahre.
Das Amt des Fondsombudsmanns ist an strenge Kriterien geknüpft, um eine kompetente, unabhängige und neutrale Streitbeilegung zu gewährleisten:
Kompetenz.
Der Schlichter muss die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen.
Unabhängigkeit.
Der Schlichter ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er kann nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.
Neutralität.
Der Schlichter darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung weder beim BVI, es sei denn, es handelte sich um eine Beschäftigung nur als Schlichter, noch bei einem verbandsangehörigen Unternehmen, noch bei einem Unternehmen, das sich der Ombudsstelle angeschlossen hat oder das mit einem solchen Unternehmen verbunden ist, beschäftigt gewesen sein.